Kampfhunderassen

Einteilung der Rassen nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren vom 10. Juli 1992 und vom 04. September 2002

Einteilung der Rassen / Bayern

Einteilung der Rassen nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren vom 10. Juli 1992 und vom 04. September 2002

 

Die sogenannte Kategorie 1:

§1 (1)

Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

(Hier ist kein Negativzeugnis möglich. Für die Haltung dieser Rassen wird eine Haltererlaubnis benötigt. Um für diese Rassen eine so genannte Haltererlaubnis zu bekommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)

  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (bestandener Wesenstest)

  • Nachweis über berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes der Kategorie (daran scheitert es in der Regel) 

Das berechtigte Interesse muss bei der jeweiligen zuständigen Behörde der Stadt/Gemeinde/Kommune eingereicht werden. Danach wird dieses noch zum zuständigen Veterinäramt und an das Innenministerium zur Prüfung geschickt. Sollten alle Instanzen zustimmen muss der jeweilige Bürgermeister den Antrag durch das zuständige Ordnungsamt genehmigen. Die Chancen eine Haltegenehmigung durch ein berechtigtes Interesse zu erlangen sind fast ausgeschlossen.)

 

Die sogenannte Kategorie 2 (Änderung am 04. September 2002): 

§1 (2)1

Bei den nachfolgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espaniol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

(Die Haltung dieser Rassen ist nach bestandenem Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten Negativzeugnis in der Regel problemlos möglich. Viele Behörden setzen Mitarbeiter ein, die nicht über vollständige Kenntnisse der Hundeverordnung verfügen. Deshalb kommt es zu verschiedensten Problemen bei den Genehmigungsverfahren.
Sollten Sie bei Ihrer Behörde auf Probleme stoßen sprechen sie uns an, wir helfen gerne weiter.  Für die Ausstellung des Negativzeugnisses nach bestandenem Wesenstest gibt es einen Rechtsanspruch. Das Negativzeugnis muss ausgestellt werden.

Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich im Sinne der Verordnung nicht mehr als Kampfhund zu behandeln.

Dies gilt NICHT bei der Hundesteuer. Die Hundesteuer obliegt der Hoheit jeder jeweiligen Stadt/Gemeinde/ Kommune.

Deshalb unbedingt vor Anschaffung eines Kategorie2 Hundes den Hundesteuersatz erfragen.)

§1 (2)2

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von §1 (1) erfaßten Hunden

§1 (3)

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

Diese Verordnung ist am 01. August 1992, die Änderung am 01. November 2002 in Kraft getreten.

Überblick Listehunde nach Bundesländer

Der Wesenstest

Unter Wesenstest versteht man die Überprüfung und Beurteilung von Kampfhunderassen, Listenhunden und Mischrassen nach den entsprechenden Rechtsbestimmungen und Gutachtenerstellung für das Negativzeugnis (Art. 18, Art. 37 LStVG)

Du hast einen Hund der Kategorie 2 und benötigst einen Wesenstest?

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
  • In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde für einen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis, die zuständige Behörde benötigt hierfür ein Kurzgutachten. Die Kosten belaufen sich für dieses Kurzgutachten auf etwa 150-250 Euro.
  • Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen. Die Kosten für diesen Wesenstest belaufen sich auf etwa 250 Euro.

Besteht der Hund den Test wird von der Behörde ein Negativzeugnis ausgestellt.

Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht, es sei denn, die Behörde hat dies in Einzelfällen (Art. 18/II LStVG) oder auf Empfehlung eines Gutachters angeordnet.

Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (kann z.B. auch ein Besitzerwechsel sein).

 

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